Der Bundesrat hat Ende letzte Woche nicht nur die Vernehmlassung zur Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) eröffnet (Swiss IT Magazine
berichtete), sondern auch noch eine Vorlage zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) in die Vernehmlassung geschickt.
Das vielleicht Wichtigste zuerst: Der Download für den rein privaten Gebrauch soll nach wie vor erlaubt bleiben. Bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke – zum Beispiel durch den Upload noch unveröffentlichter Filme – soll der Internet-Provider aber in Zukunft zwei aufklärende Hinweise an den fehlbaren Nutzer zustellen, die über die Rechtslage und die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung informieren. Unternimmt der Nutzer trotz dieser Hinweise nichts, um die Urheberrechtsverletzungen zu stoppen, sollen die Gerichte befugt werden, dem Urheber die Identität des Nutzers bekannt zu geben, damit der Urheber zivilrechtlich gegen die unerlaubte Nutzung vorgehen kann.
Um die Internet-Piraterie besser zu bekämpfen, will der Bund die Provider aber noch mehr in die Pflicht nehmen. Schweizer Hosting-Provider sollen keine Piraterieplattformen beherbergen und bei Urheberrechtsverletzungen über ihre Server die betreffenden Inhalte rasch entfernen. Zudem sollen Schweizer Internet-Provider auf Anweisung der Behörden den Zugang zu grossen, kommerziellen Piratenseiten im Ausland sperren, heisst es in einer Medienmitteilung. Im Gegenzug sieht die Vorlage Haftungsbefreiungen für Provider vor.
Schliesslich sollen Konsumenten künftig nicht mehr doppelt bezahlen müssen, als zum Beispiel die die sogenannte Leerträgervergütung beim Kauf eines neuen Handys oder eines Tablets und für den Download von Inhalten.
Weitere Informationen und den Entwurf des überarbeiteten URG findet man
auf dieser Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD).
(mv)