Anbieter von Online-Diensten wie
Facebook können gezwungen werden, bei rechtswidrigen Kommentaren und Beleidigungen Äusserungen mit demselben Wortlaut zu suchen und diese ebenfalls zu löschen. Dies geht aus einem
Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor, das gestern veröffentlicht wurde. Laut EuGH würde dabei das EU-Recht den Entscheidungen nationaler Gerichte nicht entgegenstehen und es könne "im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts" auch veranlasst werden, die betroffenen Informationen weltweit zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Anlass für das Urteil war eine Unterlassungsverfügung der österreichischen Politikerin Eva Glawischnig-Piesczek, die auch eine Löschung wort- und sinngleicher Beleidigungen verlangt hat. Der Oberste Gerichtshof Österreich ist damit an den EuGH gelangt und bat zu prüfen, ob dies mit der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vereinbar sei. Diese Richtlinie schreibt vor, dass Online-Dienstanbeiter nicht für die veröffentlichten Inhalte der Benutzer verantwortlich sind, sofern sie nicht auf Rechtsverletzungen hingewiesen werden. Die Plattformbetreiber können weiter auch nicht verpflichtet werden, "die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen."
Gemäss dem EuGH-Urteil können nationale Gerichte einen Anbieter aber sehr wohl dazu verpflichten, "die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat". Die Überwachung soll sich dabei auf Informationen beschränken, "die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert bleibt und daher sehr wenig von dem Inhalt abweicht, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat". Dennoch sollen Hosting-Anbieter nicht verpflichtet werden, "eine autonome Beurteilung vorzunehmen, so dass er auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann". Damit bestehe keine "Pflicht zur allgemeinen Überwachung der von ihm gespeicherten Informationen oder eine allgemeine Pflicht, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen."
Wie nicht anders zu erwarten, hat
Facebook das Urteil heftig kritisiert und sieht dabei die Meinungsfreiheit in Gefahr.
(rd)