Wer auf einer Website Inhalte von US-Anbietern ohne Einwilligung der Besucher dynamisch einbindet, handelt rechtswidrig – zumindest in Deutschland. Das Landgericht München hat dies in einem Urteil entschieden. Geklagt hat ein Besucher einer Website, die
Google Fonts per Link einbindet und dabei die IP-Adresse des Besuchers an Google weitergibt.
Daran hat sich der Kläger gestört und Recht bekommen: Ihm wurden 100 Euro Schadenersatz zugesprochen. Die Begründung des Gerichts: Die Weitergabe der dynamischen IP-Adresse an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar. Denn aus der IP-Adresse kann womöglich die Person identifiziert werden.
Wesentlich mehr Geld ist für den Betreiber der Website im Spiel: Ihm könnte eine Ordnungsbusse von bis zu 250'000 Euro drohen, falls er die IP-Adresse des Klägers weiterhin an
Google weitergibt. Das Gleiche gilt wohl für alle anderen Einbindungen von Inhalten, die IP-Adressen an US-Dienste übermitteln. Also auch für sämtliche US-basierten Content-Delivery-Netzwerke. Das Urteil könnte somit eine weitreichende Bedeutung erlangen und die Art, in der externe Inhalte in Websites verwendet werden, fundamental ändern.
Wer als Website-Betreiber auf der sicheren Seite sein will, sollte somit Inhalte wie Webfonts, Bilder und Scripts auf dem eigenen Server hosten – oder von jedem Besucher per Einverständniserklärung im Stil der bekannten Cookie-Banner die Zustimmung zur Weitergabe beeinflussen.
(ubi)