Kolumne: Das Datenschutzrecht lebt - aber was ist mit Verstorbenen?
Quelle: Walder Wyss Rechtsanwälte

Kolumne: Das Datenschutzrecht lebt - aber was ist mit Verstorbenen?


Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2017/05

     

Das Datenschutzrecht ist quicklebendig – lebendiger denn je, sieht man auf den jüngsten Regulierungsschub (auf die Datenschutz-Grundverordnung der EU und auf die laufende Revision des schweizerischen Datenschutzrechts), und der Post-Privacy-Bewegung zum Trotz ist sein Ende nicht absehbar. Da denkt man an die Frage, was eigentlich für Tote gilt; wie sind ihre Daten geschützt?

Die Antwort wäre eigentlich einfach: Das Datenschutzrecht ist nur für Lebendige da. Wer stirbt, hört auf, Person zu sein, und fällt aus dem Datenschutz heraus. Angaben über Tote sind rechtlich also Sachdaten, nicht Personendaten. Auch solche Daten erfasst das Recht, aber nicht über den Datenschutz, sondern über andere Instrumente: Geheimhaltungspflichten gelten meist über den Tod hinaus (z.B. das Arzt- oder das Bankgeheimnis), und wer das Ansehen Verstorbener beschädigt, der kann gegen die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen verstossen.
Doch ist Selbstbeschränkung unter den vielen Tugenden des Gesetzgebers nicht die grösste. Das Datenschutzrecht versucht deshalb, da und dort auch Daten Verstorbener zu regeln. Das heutige Datenschutzrecht sieht etwa ein Recht auf Auskunft über Daten Verstorbener vor, und das neue Datenschutzrecht will nicht nur ein weitgehendes Auskunftsrecht für solche Daten, sondern auch ein Recht der Erben, Daten des Erblassers löschen zu lassen. Beides ist nicht nur konzeptionell falsch, sondern auch überflüssig. Das Datenschutzrecht sollte sich deshalb auf sein angestammtes Gebiet beschränken: das Recht lebender Menschen, über die eigenen Informationen angemessen mitzubestimmen. Vielleicht darf man dem Datenschutzrecht deshalb nicht nur jugendlichen Elan wünschen, sondern auch ein kleines bisschen Altersweisheit.


Die swissICT-Rechtskommission schreibt in jeder Ausgabe eine Kolumne über aktuelle juristische Themen im digitalen Bereich. Weitere ­Informationen und Kontaktangaben der swissICT-Rechtskommission finden Sie unter swissict.ch/recht


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