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BÜPF-Revision: Swico lässt nicht locker
Quelle: Swico

BÜPF-Revision: Swico lässt nicht locker

Laut dem Swico ist die Rechtskommission des Ständerates nicht auf die im vergangenen April geäusserten Bedenken bezüglich der BÜPF-Revision eingegangen. Nun geht man direkt auf die Parlamentarier zu.
27. Februar 2014

     

In der Frühlingssession berät der Ständerat Anfang März über die geplante Revision des Bundesgesetzes betreffend der Überwachung des Post- und Fernmeldegesetzes (BÜPF). Vergangenen April hat sich der Swico entschieden gegen die geplanten Änderungen ausgesprochen (Swiss IT Magazine berichtete) – anscheinend ohne Erfolg. Wie der Verband erklärt, ist die Rechtskommission des Ständerates nicht auf die Bedenken eingegangen und die Revisionsvorlage praktisch unverändert geblieben. In einem Schreiben fordert der Swico die Mitglieder des Ständerates nun deshalb direkt auf, nicht auf die Vorlage einzutreten oder sie zur umfassenden Überarbeitung im Sinne der vorgebrachten Anträge zurückzuweisen.
Die Anträge des Swico im Überblick:

• Der Straftatenkatalog ist auf besonders schwerwiegende Straftaten zu beschränken.
• Vorratsdatenspeicherung wie bisher auf sechs Monate beschränken.
• Maximale Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren wesentlich verkürzen.
• Kein Einbezug von beliebigen Outsourcing-Providern, Cloud-Dienstleistern etc. in die Ausforschung.
• Keine Verpflichtung von Anbietern abgeleiteter Kommunikationsdienste (z.B. Anbieter von Cloud-Dienstleistungen), aktiv bei der Einschleusung von Staatstrojanern mitzuwirken.
• Einschränkung des Kreises der Netzwerkbetreiber, welche Zutritt gewähren müssen.
• Verbot von Staatstrojanern, bei welchen technisch nicht garantiert ist, dass keine Daten auf dem Zielcomputer verändert werden können.
• Verbot, Antivirenprogramme lahmzulegen, um Staatstrojaner einzuschleusen.
• Massive Reduktion des Kreises der Personen, die (vor allem extern in der Wirtschaft) mit der Überwachung zu tun haben, um unkalkulierbare Datenschutz- und Sicherheitsprobleme zu vermeiden.
• Verbesserung des Rechtsschutzes von Unbeteiligten. Insbesondere gesetzliches Verbot der Verwertung von Zufallsfunden, ausser allenfalls in besonders schweren Fällen (Staatsterrorismus, Gefahr für Leib und Leben etc.).
• Entschädigung der Drittpersonen und -firmen für mit der Überwachung zusammenhängenden Kosten. Die Anbieter sind für ihre Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen. (mv)


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