Seit Anfang dieses Jahres gelten in der Schweiz die neuen Gewährleistungsbestimmungen beim Kaufvertrag. Und diese neuen Bestimmungen sorgen zum einen für einige Unsicherheit, zum anderen aber auch für Diskussionen und für Verwirrung – wie beispielsweise eine Medienmitteilung der Schweizer Konsumentenschutz-Organisationen bezüglich Apple und Garantie beweist (
Swiss IT Magazine berichtete). Grund genug für
Swico, als Vertreter von wichtigen Konsumgüter-Importeuren einige wesentliche Punkte rund um das Thema Gewährleistungsrecht klarzustellen.
Als wichtigsten Punkt hält Swico dabei fest, dass Gewährleistung und Garantie zwei Paar Schuhe sind. Swico erklärt die Begriffe folgendermassen:
• Die Gewährleistung ist eine zwingende gesetzliche Pflicht des Verkäufers, dafür gerade zu stehen, dass seine Produkte beim Kauf einwandfrei sind, selbst wenn dieser Mangel beim Kauf selbst noch nicht sichtbar war.
• Im Gegensatz dazu stellt die Garantie eine vertragliche Zusage des Verkäufers (manchmal aber auch des Herstellers) dar, während einer gewissen Zeit für die Funktionsfähigkeit eines Produkts zu bürgen, soweit es sachgemäss eingesetzt wurde.
Somit sei es also durchaus zulässig, die Garantiefrist bei 12 Monaten zu belassen, auch wenn die zwingende Gewährleistungsfrist 24 Monate beträgt. "Es ist durchaus vorstellbar, dass in gewissen Produkte- oder Preissegmenten eine Einschränkung der Garantie auf 6 oder 12 Monate kommerziell zweckmässig sein kann", schreibt Swico.
Wegbedingung möglich
Ausserdem, so fügt der Verband an, sei es weiterhin möglich, die Gewährleistung wegzubedingen. Dies mache auch Sinn, weil es Situationen geben könne, bei denen beide Seiten eine solche Lösung wünschen – etwa wenn der Preis entsprechend angepasst werde. "Allerdings ist der Konsument davor geschützt, dass ihm solche Wegbedingungen untergejubelt werden. Sie sind nämlich nur dann gültig, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass dies so vereinbart wurde und sich der Kunde der Tragweite dieser Abmachung bewusst war."
Weiter erklärt
Swico, dass zwischen Unternehmen die Gewährleistungsfrist weiterhin frei gewählt werden darf und somit auch unter 24 Monaten liegen kann. "Den Endkonsumenten braucht dies jedoch nicht zu interessieren: Sein Verkäufer muss ihm die volle Gewährleistungsfrist gewähren, auch wenn er von seinem eigenen Lieferanten weniger als 24 Monate erhält."
Umtasuch und Übergangsrecht
Zum Thema Umtausch erklärt
Swico, dass die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen beginne, wenn es im Gewährleistungsfall zu einem Umtausch kommt. Bei Reparaturen gilt für Ersatzteile ebenfalls eine zweijährige Gewährleistung – wobei derjenige haftbar ist, der die Reparatur ausgeführt hat.
Und Swico räumt auch mit den Unklarheiten rund um das Übergangsrecht auf. Die Behauptung, dass per 1. Januar alle laufenden, 12-monatigen Gewährleistungsfristen wieder neu mit 24 Monaten beginnen, sei rechtlich nicht haltbar. "Allenfalls kann man sich die Frage stellen, ob bei Gewährleistungsfällen während des Jahres 2013 die altrechtliche (beim Kauf gültige 12-Monate-Frist) oder die neue 24-monatige Frist anwendbar ist", so Swico. Und überhaupt sei diese Frage insofern nur beschränkt relevant, als dass Gewährleistung nur bei Mängeln geschuldet sei, die nachweislich bereits beim Kauf bestanden. "Nach zehn, 14 oder 24 Monaten dürfte es nicht mehr viele Fälle geben, bei denen sich die Frage überhaupt noch stellt. Denn der Käufer hat die Pflicht, die Ware so rasch wie möglich zu prüfen und darf die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs nicht grundlos hinausschieben."
(mw)