cnt
Was steckt hinter Gewährleistungsrecht - Swico klärt auf
Quelle: iStockphoto

Was steckt hinter Gewährleistungsrecht - Swico klärt auf

Rund um die seit 1. Januar geltenden neuen Gewährleistungsbestimmungen gibt es noch einiges an Verwirrung. Swico versucht nun, die wesentlichen Unklarheiten zu klären und den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung zu erklären.
14. Januar 2013

     

Seit Anfang dieses Jahres gelten in der Schweiz die neuen Gewährleistungsbestimmungen beim Kaufvertrag. Und diese neuen Bestimmungen sorgen zum einen für einige Unsicherheit, zum anderen aber auch für Diskussionen und für Verwirrung – wie beispielsweise eine Medienmitteilung der Schweizer Konsumentenschutz-Organisationen bezüglich Apple und Garantie beweist (Swiss IT Magazine berichtete). Grund genug für Swico, als Vertreter von wichtigen Konsumgüter-Importeuren einige wesentliche Punkte rund um das Thema Gewährleistungsrecht klarzustellen.

Als wichtigsten Punkt hält Swico dabei fest, dass Gewährleistung und Garantie zwei Paar Schuhe sind. Swico erklärt die Begriffe folgendermassen:
• Die Gewährleistung ist eine zwingende gesetzliche Pflicht des Verkäufers, dafür gerade zu stehen, dass seine Produkte beim Kauf einwandfrei sind, selbst wenn dieser Mangel beim Kauf selbst noch nicht sichtbar war.
• Im Gegensatz dazu stellt die Garantie eine vertragliche Zusage des Verkäufers (manchmal aber auch des Herstellers) dar, während einer gewissen Zeit für die Funktionsfähigkeit eines Produkts zu bürgen, soweit es sachgemäss eingesetzt wurde.


Somit sei es also durchaus zulässig, die Garantiefrist bei 12 Monaten zu belassen, auch wenn die zwingende Gewährleistungsfrist 24 Monate beträgt. "Es ist durchaus vorstellbar, dass in gewissen Produkte- oder Preissegmenten eine Einschränkung der Garantie auf 6 oder 12 Monate kommerziell zweckmässig sein kann", schreibt Swico.

Wegbedingung möglich

Ausserdem, so fügt der Verband an, sei es weiterhin möglich, die Gewährleistung wegzubedingen. Dies mache auch Sinn, weil es Situationen geben könne, bei denen beide Seiten eine solche Lösung wünschen – etwa wenn der Preis entsprechend angepasst werde. "Allerdings ist der Konsument davor geschützt, dass ihm solche Wegbedingungen untergejubelt werden. Sie sind nämlich nur dann gültig, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass dies so vereinbart wurde und sich der Kunde der Tragweite dieser Abmachung bewusst war."


Weiter erklärt Swico, dass zwischen Unternehmen die Gewährleistungsfrist weiterhin frei gewählt werden darf und somit auch unter 24 Monaten liegen kann. "Den Endkonsumenten braucht dies jedoch nicht zu interessieren: Sein Verkäufer muss ihm die volle Gewährleistungsfrist gewähren, auch wenn er von seinem eigenen Lieferanten weniger als 24 Monate erhält."

Umtasuch und Übergangsrecht

Zum Thema Umtausch erklärt Swico, dass die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen beginne, wenn es im Gewährleistungsfall zu einem Umtausch kommt. Bei Reparaturen gilt für Ersatzteile ebenfalls eine zweijährige Gewährleistung – wobei derjenige haftbar ist, der die Reparatur ausgeführt hat.

Und Swico räumt auch mit den Unklarheiten rund um das Übergangsrecht auf. Die Behauptung, dass per 1. Januar alle laufenden, 12-monatigen Gewährleistungsfristen wieder neu mit 24 Monaten beginnen, sei rechtlich nicht haltbar. "Allenfalls kann man sich die Frage stellen, ob bei Gewährleistungsfällen während des Jahres 2013 die altrechtliche (beim Kauf gültige 12-Monate-Frist) oder die neue 24-monatige Frist anwendbar ist", so Swico. Und überhaupt sei diese Frage insofern nur beschränkt relevant, als dass Gewährleistung nur bei Mängeln geschuldet sei, die nachweislich bereits beim Kauf bestanden. "Nach zehn, 14 oder 24 Monaten dürfte es nicht mehr viele Fälle geben, bei denen sich die Frage überhaupt noch stellt. Denn der Käufer hat die Pflicht, die Ware so rasch wie möglich zu prüfen und darf die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs nicht grundlos hinausschieben." (mw)


Weitere Artikel zum Thema

Update: Kommt Widerrufsrecht für Online-Einkäufe?

20. Dezember 2012 - Die Rechtskommission des Ständerats schlägt bei sogenannten Fernabsatzgeschäften – sprich Telefon- und Internetverträgen – die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts von 14 Tagen vor. Der Swico will die Vorlage bekämpfen.

Swico hat kein Problem mit Open Justitia

18. November 2012 - Der Swico sieht keine Probleme darin, dass staatliche Organisationen als Software-Entwickler und -Vermarkter auftreten. Allerdings nur unter gewissen Umständen. Zudem gelte es, den Organen dabei genau auf die Finger zu schauen.

Schweiz bleibt Recycling-Meister

24. Mai 2012 - Die Schweizer sammelten im vergangenen Jahr laut Swico knapp 60'000 Tonnen Elektro- und Elektronikschrott und behalten damit ihre Pionierrolle im Recycling.

Kommentare
Endlich ein Artikel zu "neuen" Gewährleistung, der genau das wiedergibt was stimmt. Noch verständlicher kann man es kaum schreiben. Die Zweifler mögen doch vor dem verfassen von Kommentaren erst Wikipedia kontaktieren. Dort kann man dann lesen, dass es in der EU, im speziellen Deutschland und Österreich genau so ist wie in diesem Artikel beschrieben. Wieso sollte es also bei uns in der Schweiz anders sein?
Dienstag, 15. Januar 2013, R. Seiler

Stimmt nicht. Die Gewährleistung umfasst auch Fehler die nach dem Kauf erst auftreten. Die müssen nicht beim Kauf vorhanden sein. Die entsprechende Beschreibung der SWICO ist schon ein Widerspruch in sich und dann müsste man auch nicht die Gewährleistung auf zwei Jahre erweitern. Wie will man nach zwei Jahre bei einem auftretenden Fehler noch beweisen, dass dieser schon vor zwei Jahren vorhanden war??? Für solche Auskünfte ist die SWICO auch nicht kompetent genug. Dafür brauchts schon einen Anwalt oder Richter.
Dienstag, 15. Januar 2013, F. Rodriguez



Artikel kommentieren
Kommentare werden vor der Freischaltung durch die Redaktion geprüft.

Anti-Spam-Frage: Wie hiess im Märchen die Schwester von Hänsel?
GOLD SPONSOREN
SPONSOREN & PARTNER