Uploads auf Sharehosting-Plattformen sind nicht rechtswidrig
Quelle: Rapidshare

Uploads auf Sharehosting-Plattformen sind nicht rechtswidrig

Der Schweizer Sharehoster Rapidshare kann aufatmen: Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass erst das zur Verfügung stellen eines Links auf urheberrechtlich geschützte Werke auf einem Online-Speicher rechtswidrig ist. Allerdings muss Rapidshare Massnahmen zur Vermeidung solcher Rechtsverletzungen ergreifen.
19. März 2012

     

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat Ende letzter Woche einen Entscheid im Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem in der Schweiz beheimateten Online-Dienst Rapidshare gefällt. Im Urteil hält das OLG fest, dass es sich beim Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters nicht zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handelt. Urheberrechtswidrig sei erst das zur Verfügung stellen des Werkes an Dritte ohne Zustimmung des Urhebers über einen Online-Speicher-Link, im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung beispielsweise.

Allerdings kommt Rapidshare nicht ohne Auflagen davon. Wie das OLG nämlich weiter festhält, kann das Unternehmen als sognannte "Störerin" auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Geschäftsmodell von Rapidshare berge strukturell und insbesondere "im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien" nämlich die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Rapidhsare sei deshalb verpflichtet, konkrete Massnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen ergreifen.


Alexandra Zwingli, CEO von Rapidshare (Bild), zeigt sich in einer ersten Stellungnahme auf den Gerichtsentscheid erfreut: "Im Detail äussern wir uns natürlich erst, wenn uns der vollständige Text vorliegt. Ich bin aber überzeugt, dass unser erprobtes Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen der richtige Weg ist, und ich freue mich, dass uns das jetzt gemäss der Pressemitteilung des Gerichts sogar vom OLG Hamburg bestätigt wird. Das zeigt, dass wir nicht nur im technologischen, sondern auch im rechtlichen Bereich der Pionier der Cloud-Storage-Branche sind." (mv)


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