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Narrenfreiheit für Filesharer

Während international Jagd auf Peer-to-Peer-User gemacht wird, sind den Schweizer Behörden noch die Hände gebunden.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2003/15

     

Laut einer kanadischen Studie haben Mitarbeiter in drei von vier Unternehmen Filetauschprogramme - sprich Peer-to-Peer-Programme wie Kazaa - auf ihren Geschäftsrechnern installiert. Nun hat die Musikindustrie angekündigt, auf diese Unternehmen loszugehen. Der US-Musikverband RIAA hat offenbar bereits die 500 grössten amerikanischen Unternehmen angeschrieben und vor Klagen gewarnt.



Auch aus Deutschland vernimmt man immer häufiger, dass das Bundeskriminalamt (BKA) gegen Peer-to-Peer-User vorgeht und aufgrund von Daten, die von den Providern verlangt werden, Rechner konfisziert und Strafen verhängt.


Nicht im Strafkatalog

In der Schweiz wird dies in absehbarer Zeit aber noch nicht passieren. Tatsache ist, dass der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung hierzulande noch gar nicht im Strafkatalog des Bundesgesetzes betreffend der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) enthalten ist. Der DBA (Dienst für besondere Aufgaben) - administrativ dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation (UVEK) zugeteilt - ist, auf Antrag einer Strafverfolgungsbehörde, zuständig für die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs und somit als einzige Instanz gemäss Gesetz (BÜPF) in der Schweiz ermächtigt, von hiesigen Providern aufgrund der IP-Nummern Auskünfte zu fordern. "So lange ein Straftatbestand nicht im Tatkatalog des BÜPF verankert ist, darf der DBA nicht aktiv werden", so die Auskunft des Dienstes. Dies gelte auch im Rahmen eines Rechtshilfegesuches aus dem Ausland.



Es besteht also kaum eine Möglichkeit, die Identität eines Urheberrechtsverletzers in der Schweiz in Erfahrung zu bringen.




Gesetzesänderung vonnöten

Wenn man mit hiesigen Providern über das Thema Filesharing und Urheberrechtsverletzung spricht, merkt man schnell, das den meisten unklar ist, ob Userdaten aufgrund von Peer-ro-Peer-Aktivitäten herausgegeben werden dürften. Einige Provider berichten zwar von Anfragen des DBA. Sie würden jedoch den Hintergrund der Anfragen nicht kennen. Dass der DBA bei Filesharing-Delikten nichts unternehmen darf, ist jedoch den meisten nicht bekannt.



Wie lange dem DBA noch die Hände gebunden sind, ist schwer abzuschätzen. Um einen Straftatbestand im BÜPF aufzunehmen, ist eine Gesetzesänderung vonnöten. Eine solche kann in der Schweiz nur die Legislative, sprich das Parlament vornehmen.

(mw)


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