Überstundenarbeit: Pflicht des Arbeitnehmers
Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2005/11
Gemäss Art. 321c OR ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstundenarbeit zu leisten, wenn sie betrieblich notwendig ist. Als notwendig werden Überstunden erachtet, die aufgrund von nicht vorhersehbaren und somit nicht planbaren Umständen ausnahmsweise über die Sollarbeitszeit hinaus geleistet werden müssen. Die Leistung dieser Mehrstunden muss zudem für den Arbeitnehmer in physischer und psychischer Hinsicht zumutbar sein. Die Betriebsinteressen müssen dabei stärker gewichtet werden als private Gründe des Arbeitnehmers.
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die betriebsübliche oder vertragliche Sollarbeitszeit hinaus geleistet werden, jedoch nur bis zur gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (50 Std. in Gewerbebetrieben). Wird über 45 Stunden gefordert, dann liegt Überzeitarbeit vor, die nur nach den Voraussetzungen und im Rahmen des Arbeitsgesetzes (Art. 12) erbracht werden darf.
Vom Arbeitnehmer notwendigerweise geleistete Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Lohn-zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen. Es ist rechtlich möglich (ausser bei Überzeitarbeit), schriftlich den Lohnzuschlag wegzubedingen oder gar jegliche Entschädigung oder Kompensation auszuschliessen.
Für Kaderangestellte gilt der Grundsatz, dass von ihnen eine quantitativ und qualitativ höhere Leistung erwartet werden darf, ohne hierfür eine Zusatzvergütung zu erhalten. Überstundenarbeit ist mit dem Lohn und den Lohnnebenleistungen abgegolten. Um auch für spezielle Ausnahmesituationen rechtlich Klarheit zu schaffen, empfiehlt sich aber eine vertragliche Regelung.
Auch das Kader hat Anspruch auf Kompensation oder Vergütung (Art. 13 ArG) von Überzeitarbeit. Nur wer eine höhere leitende Tätigkeit mit entsprechenden Kompetenzen und Verantwortlichkeiten inne hat, kann für Überzeitarbeit keine Zusatzvergütung verlangen, weil er nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Dies gilt nur für Geschäftsleitungsmitglieder (Art. 9 Verordnung I).
Gregor Ruh, Büro für Arbeitsrecht, Beratung, Ausbildung und Information von Unternehmen, www.arbeitsrecht.ch