Der deutsche Bundesgerichtshof hat einen für künftige Fälle wohl wegweisenden Entscheid gefällt. Wer sein recht auf Vergessenwerden in Anspruch nehmen will, wenn Suchergebnisse mit Fehlinformationen über die eigene Person online zu finden sind, muss sich selbst an die Suchmaschinenbetreiber wenden und eine Löschung der Suchresultate einfordern. Die Betreiber ihrerseits sind nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt selbst zu überprüfen und proaktiv zu handeln, wie der "Spiegel"
berichtet.
Im Fall, der vor dem Gericht in Karlsruhe behandelt wurde, geht es um ein Paar aus der Finanzbranche, über das laut eigenen Angaben Falschaussagen und diffamierende Bilder auf
Google zu finden waren. Die erste Forderung der Kläger scheiterte – hierbei ging es darum, dass Artikel mit kritischen Inhalten zum Paar nicht mehr in den Suchresultaten auftauchen sollten. Das Paar, so das Gericht, habe es versäumt, die Nachweise zu erbringen, dass die Inhalte unrichtig seien. Erfolgreich war jedoch die Forderung, irreführende Bilder ohne Kontext als Thumbnails zu zeigen. Diese darf Google nun nicht mehr anzeigen.
Die Entscheidung geht auf einen ähnlichen Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurück, von dem sich die deutschen Richter auch beraten liessen – auch hier hatte der EuGH entschieden, dass
Google in einem solchen Fall keine eigenen Nachforschungen betreiben muss, um Fehlinformationen zu einzelnen Personen aufzuspüren und zu entfernen. Der Betroffene muss sich, um das Recht auf Vergessenwerden einzufordern, selbst engagieren und die entsprechenden Beweise vorlegen.
(win)