Im April 2015 hatte das Bundesgericht geurteilt, dass die Gebührenzahlenden keine Mehrwertsteuer auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühr bezahlen müssen. Die Frage, ob dieses Urteil auch rückwirkend gilt, liess das Bundesgericht dabei offen. Nun hat das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) entschieden, dass die Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr nicht rückwirkend zurückbezahlt wird. Man habe das Bundesgerichtsurteil zusammen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) analysiert, und sei dabei zum einen zum Schluss gekommen, dass das Urteil grundsätzlich nur auf die am Verfahren beteiligten Personen wirke, heisst es. Zum anderen wirke sich die Praxisänderung – sprich keine Mehrwertsteuer auf die Gebührenrechnung mehr zu erheben – nur für die Zukunft aus. Dies aus Gründen der Rechtssicherheit, so das
Bakom, das ausserdem schreibt: "Bis zur Praxisänderung des Bundesgerichts hatte der Bund keinen Anlass, auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren zu verzichten. Deshalb wird die Mehrwertsteuer für den Empfang für Radio und Fernsehen vor April 2015 nicht zurückbezahlt."
Die Mehrwertsteuer wurde seit deren Einführung im Jahr 1995 auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr erhoben, seit dem Urteil im April werden die Gebührenrechnungen ohne Mehrwertsteuer verschickt.
(mw)