Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in einer
Pressemitteilung schreibt, kann sich ein Software-Hersteller dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Der Entscheid ist im Rahmen eines Streitfalles zwischen Software-Riese
Oracle und der auch in der Schweiz tätigen Firma
Usedsoft gefallen, die mit gebrauchter Software handelt. Oracle hatte Usedsoft verklagt, weil diese gebrauchte Oracle-Lizenzen für Oracle-Software, die aus dem Internet bezogen wird, weiterverkauft hat. Der Europäische Gerichtshof schreibt: "Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schliesst er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschliessliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräusserung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen." Dabei soll es keine Rolle spielen, ob Software via Datenträger oder über das Internet verbreitet wird.
Die Situation bezüglich gebrauchter Software in der Schweiz ist derweil noch weitgehend unklar. "Swiss IT Magazine" hat zu Beginn dieses Jahres einen Pro- und Kontra-Artikel zum Thema gebrauchte Software veröffentlicht,
den Sie hier nachlesen können und der auf die Problematik eingeht.
(mw)