Elektronische Unterschrift
Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2005/20
Am 1.1.2005 ist das Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES, in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die Grundlage für die Anerkennung der elektronischen Signatur im Privatrecht geschaffen. Praktische Bedeutung erlangt diese Neuerung aber nur, wenn sich Zertifizierungsdienstanbieter den Vorschriften für die erforderliche Anerkennung unterziehen. Denn hinter der rechtlich verbindlichen elektronischen Unterschrift muss das qualifizierte Zertifikat eines nach ZertES anerkannten Zertifizierungsdienstanbieters stehen. Der neue Art. 14 Abs. 2 OR sieht vor, dass die qualifizierte elektronische Unterschrift der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht.
Damit ist es möglich, auch solche Verträge auf elektronischem Weg abzuschliessen, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt und die für die Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift bedürfen.
Ein Arbeitsvertrag kann rechtsgültig auch mündlich abgeschlossen werden. Doch für eine ganze Anzahl von Regelungen sieht das Gesetz die Schriftform vor, damit sie abweichend vom OR verbindlich vereinbart werden können. So müssen in Abweichung vom OR namentlich schriftlich vereinbart werden:
Wegbedingung des 25prozentigen Lohnzuschlags für Überstunden beziehungsweise Wegbedingung jeglicher separater Entschädigung (Art. 321c Abs. 3 OR)
Hinausschieben der Fälligkeit
für Provisionsgeschäfte (Art. 323
Abs. 2 OR)
anderweitige gleichwertige Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung (Art. 324a Abs. 4 OR)
Festlegung von Pauschalspesen (Art. 327a Abs. 2 OR)
Verlängerung der Probezeit
auf maximal 3 Monate (Art. 335b
Abs. 2 OR)
Änderung der Kündigungsfristen (Art. 335c Abs. 2 OR)
Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes (Art. 340 OR)
Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschrift aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Dies bedeutet, dass auch die vom Arbeitnehmer gesetzte elektronische Unterschrift den Vorschriften des ZertES entsprechen muss.
Gregor Ruh, Büro für Arbeitsrecht, Beratung, Ausbildung und Information von Unternehmen, www.arbeitsrecht.ch