Recht im Internet: Meine Domain, deine Domain, unsere Domain

Tips zur Domain-Registrierung vom InfoWeek-Rechtsexperten Alex Piazza.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2001/03

     

Nirgends streitet es sich so genüsslich wie im Internet - vor allem, wenn es um die vermeintlichen oder tatsächlichen Rechte an Domainnamen geht. Am 18. Januar, just zum letztmöglichen Termin, legte Claus Niedermann, Geschäftsführer der Luzerner Internetfirma Head Web, Berufung ein gegen das Urteil des Luzerner Amtsgerichts, das ihn verpflichtet, die Domäne www.luzern.ch an die klagende Stadt Luzern zu übertragen. Nach dem Friedens- und dem Amtsrichter wird sich jetzt das kantonale Obergericht des Falles annehmen, bevor dann ein eventueller Bundesgerichtsentscheid definitive Klarheit schafft. Von gütlicher Einigung keine Spur.


Märtyrer vs. Law and Order

Die eine Partei fühlt sich als Märtyrer im Kampf um die Freiheit des Internet, die andere als Beschützerin von Law and Order in einem von Internetpiraten dominierten Markt. Gewinnen werden am Schluss wohl die zweiten, da sie im Spiel um die Namensanmassung die besseren Karten in der Hand zu halten scheinen. Nicht umsonst hat die Schweizer Domain-Registrierungsstelle Switch 1996 damit begonnen, Gemeinde- und Städtenamen nicht mehr an Private zu vergeben - für die Stadt Luzern ein halbes Jahr zu spät.



Überhaupt scheinen die goldigen Zeiten für vermeintliche Namenspiraten und Domaingrabber endgültig vorbei zu sein. Aus Gemeindenamen kann man in der Schweiz kein Geld mehr herausholen - mit Domains berühmter Marken auch nicht. Immer öfter hat man statt des erhofften Geldsegens aus dem Verkauf der begehrten Domain eine Klage wegen unlauterem Wettbewerb am Hals.




Angesichts der Knappheit der noch zur Verfügung stehenden Domänen kommt der Auswahl des richtigen Domainnamens eine entscheidende Bedeutung zu. Wer eine neue Firma gründet, tut jedenfalls gut daran, zuallererst die Whois-Datenbank von Switch zu durchforsten, um zu sehen, ob der vorgesehene Firmenname als .ch-Domain noch zu haben ist. Unter www.knipp.de erfahren Sie, wie es mit den Domains in den Nachbarländern aussieht. Vor allem unsere nördlichen Nachbarn sind dafür bekannt, dass sie potentielle Markenrechtsverletzer erbarmungslos abmahnen. Haben Sie Ihren Domainnamen erst mal registriert, kann er Ihnen innerhalb des betreffenden Absatzmarktes durch den Besitzer einer identischen, aber jüngeren Marke nicht mehr streitig gemacht werden.




Vorgängige Recherchen

Ob zu diesem Zeitpunkt bereits kennzeichenrechtliche Ansprüche Dritter bestehen, klären Sie am besten durch eine sogenannte Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche ab. Für Firmennamen beim Eidgenössischen Handelsregisteramt, für Markennamen beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern. Was die Eigennamen anbelangt - insbesondere Personennamen, Werktitel (Zeitschrift, Film, Software oder weitere Produkte), geographische Bezeichnungen oder Bezeichnungen staatlicher Einrichtungen -, können Sie sich im elektronischen Telefonbuch oder in den gängigen WWW-Suchdiensten kundig machen.




Wenn der Weg frei ist, sollten Sie ihren Domainnamen (mit oder ohne Zusatz .ch) beim IGE als reine Wort- oder kombinierte Wort/Bild-Marke schützen lassen - je nach Bedarf schweiz- oder europaweit. Das gilt vor allem für Phantasienamen. Denn für Ihren eigenen Vor- und Nachnamen oder den Namen Ihrer eingetragenen Firma geniessen Sie automatisch Namensschutz - ausser Sie heissen zufällig Julia Roberts oder Richard Gere. Ein gewisses Restrisiko bleibt aufgrund der noch jungen Rechtsprechung in diesem Gebiet immer. Das zeigt auch das aktuelle Beispiel frick.ch, wo in den nächsten Monaten zu entscheiden sein wird, ob eine Gemeinde an einem bestimmten Namen die besseren Rechte besitzt als die gleichnamige Privatperson, aktuelle Inhaberin der Domain. Dass man sich um Domänen nicht unbedingt zu streiten braucht, zeigt schliesslich der Fall winterthur.ch, wo sich die Stadt und die gleichnamige Versicherung auf eine gemeinsame Eintritts-Homepage geeinigt haben. Auch so geht's.



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