Fristlose Kündigung


Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2005/09

     

Das Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendigt werden. In den meisten Fällen ist die Beendigung aber um einiges komplizierter als der Beginn. Eine Form davon ist die fristlose Kündigung. Diese darf von beiden Parteien aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden.
In einem vom Arbeitsgericht beurteilten Fall kündigte der Arbeitgeber einem Angestellten fristlos, weil dieser den Wunsch äusserte, so schnell wie möglich entlassen zu werden. Ausserdem erhob der Arbeitgeber verschiedene Vorwürfe an die Adresse des Arbeitnehmers. Darunter beispielsweise, dass durch die beabsichtigte Übernahme eines Konkurrenzbetriebes die Abwerbung von Kunden zu erwarten sei. Das Gericht kam zum Schluss, dass keine wichtigen Gründe für eine fristlose Entlassung vorgelegen hätten. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter neben dem Lohnersatz eine (Poenal-) Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu entrichten.


Wichtige Gründe

Die fristlose Kündigung, hier nur in einer kurzen Zusammenfassung beschrieben, ist im Obligationenrecht (Art. 337 bis 337d) geregelt und darf nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Dazu zählen beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, das vertragswidrige Verhalten einer Partei sowie das ungerechtfertigte Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle. Als wichtige Gründe haben die Gerichte insbesondere Straftaten, schwerwiegender Vertrauensmissbrauch und beharrliche und wiederholte Arbeitsverweigerung anerkannt. Keine wichtigen Gründe sind hingegen die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, ungenügende Arbeitsleistung, mangelnde Einsatzbereitschaft und Gleichgültigkeit des Arbeitnehmers.
Über das Vorhandensein solcher Umstände und auch über allfällige Schadenersatzzahlungen entscheidet der Richter.




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