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Filesharing: Nicht immer haften die Eltern für ihre Kinder

Wenn das eigene Kind illegal Daten aus dem Internet lädt, müssen die Eltern nur in Ausnahmefällen dafür geradestehen. So hat der Bundesgerichtshof in Deutschland entschieden. Auch die Pflicht zur Kontrolle gibt es nicht grundsätzlich.
18. November 2012

     

Die Kinder vom Internet fernzuhalten ist ein schwieriges Unterfangen. Wo hören die Kontrollmassnahmen auf, wo haften die Eltern selbst? In Deutschland wurde erstmals ein Grundsatzurteil vom Bundesgerichtshof zum Filesharing erlassen, wie der Spiegel berichtet. Demnach haften die Eltern dann nicht, wenn sie ihr Kind genauestens über die Folgen aufgeklärt und ausdrücklich vor Internet-Tauschbörsen gewarnt haben. Vorausgesetzt es handle sich um ein "normal entwickeltes" Kind. "Wenn kein Anlass zum Misstrauen besteht, gebietet ihnen die Rechtsordnung nichts anderes", nimmt Senatsvorsitzender Joachim Bornkamm Stellung zum Urteil.

Die Eltern sollen ausserdem erst zu Kontrollmassnahmen wie Rechnerüberprüfen oder Internet teilweise blockieren greifen, wenn es Anhaltspunkte für solche Datenschutzverletzungen gibt oder wenn die Eltern eine erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen bekommen haben. Man solle den Kindern nicht vornherein mit Misstrauen begegnen und ihnen unterstellen, dass sie Rechtsverletzungen begehen, fügt Bornkamm hinzu.


Anlass zu diesem Urteil war eine Familie, in der sich der 13-jährige Sohn an Tauschbörsen beteiligt hatte.
(mg)


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