Urheberrechtsverletzung: Schnell ist's passiert ...

Der Urheber eines Musikstücks hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie es verwendet werden darf.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2003/14

     

Maja S. liebt Musik. Um sich bequem von zuhause aus die neuesten Songs anzuhören, nutzt sie regelmässig sogenannte OpenNap- oder Peer-to-peer-Netzwerke, wo Tauschwillige einander MP3-Dateien zum Download zur Verfügung stellen. Begeht sie damit eine Urheberrechtsverletzung?



Tatsache ist, dass der Urheber eines Musikstücks das ausschliessliche Recht hat zu bestimmen, ob, wann und wie es verwendet werden darf. Dazu gehört auch das Recht, Ton- und Datenträger herzustellen, den Song über Leitungen zu senden und ihn wahrnehmbar zu machen. Eingeschränkt wird das Urheberrecht durch den Privatgebrauch: Wenn ein Song einem kleinen Kreis von sich nahestehenden Personen abgespielt wird, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.




Wer nun MP3-Dateien ohne Genehmigung einem uneingeschränkten Kreis von Nutzern zur Verfügung stellt, verletzt Urheberrechte. Dieser Ansicht war auch das Bezirksgericht Bremgarten, das kürzlich zwei Internetnutzer, die auf ihrer Homepage illegale MP3-Dateien zum Download angeboten hatten, zu Bussen von je 1000 Franken verurteilte. Die Verurteilten mussten zudem die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen und alle illegalen MP3-Files auf ihrer Festplatte sowie alle schwarz gebrannten CDs, die sich in ihrem Besitz befanden, löschen. Damit hat nun ein Schweizer Gericht bestätigt, dass das Anbieten von MP3-Dateien via Internet ohne Einwilligung des Urhebers verboten ist.



Durch die Nutzung von OpenNap- und Peer-to-peer-Netzwerken stellt Maja S. ihre vom Netz heruntergeladenen illegalen Songs ebenfalls einem unbeschränkten Kreis von Nutzern zur Verfügung und begeht damit eine Urheberrechtsverletzung, die mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Busse bestraft werden kann. Ausserdem muss sie mit Schadenersatzforderungen rechnen.



Weiterhin strittig ist in der Rechtslehre dagegen, ob bereits der Download von MP3s Urheberrechte verletzt. Klar ist: Keine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn Dateien, die sich mit Genehmigung des Urhebers im Internet befinden, ausschliesslich zum Privatgebrauch heruntergeladen werden. Wer MP3-Files, die sich ohne Genehmigung auf dem Internet befinden, herunterlädt, dürfte sich allerdings strafbar machen. Zumindest in jenen Fällen, in denen es sich für den Nutzer erkennbar um illegale Dateien handelt. Gerichtsentscheide gibt es in diesem Zusammenhang aber noch keine.
Dass Verurteilungen von Tauschbörsenanwendern bisher rar waren, hängt damit zusammen, dass das Aufspüren des Nutzers nicht ohne weiteres möglich und auch nicht unbeschränkt zulässig ist. Deshalb fordert die Musikindustrie, gestützt auf den Digital Millennium Copyright Act (DMCA), von den Providern, dass sie die Identität der Nutzer offenlegen. Entschieden wird in einem Schnellverfahren, ohne dass eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung hängig sein muss. Wer auf Nummer sicher gehen will, wird sich deshalb in Zukunft besser an "legale" virtuelle Musikläden halten.




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