Wer haftet bei fahrlässiger Virenverbreitung?

Die Gefahr der Virenverbreitung hat stark zugenommen. Und immer sind Menschen die Ursache für die Gefährdung – oft können die Verursacher auch zur Rechenschaft gezogen werden.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2003/08

     

Die Gefahr der Virenverbreitung hat mit der technischen Entwicklung der Informationsgesellschaft stark zugenommen. Und immer sind Menschen die Ursache für die Gefährdung - seien es Mitarbeiter oder firmenfremde Personen. Oft können die Verursacher auch zur Rechenschaft gezogen werden.



Der Verkäufer einer Software haftet beispielsweise dafür, dass die Sache keine Mängel aufweist. Der Käufer wiederum ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen und allfällige Mängel (für Beweiszwecke schriftlich) dem Verkäufer zu melden. Tut er dies nicht, akzeptiert er die Sache stillschweigend. Handelt es sich um einen Mangel, der von blossem Auge nicht erkennbar ist (etwa eine "logische Bombe"), hat der Käufer den Verkäufer sofort nach Entdeckung darauf hinzuweisen. Als Wiedergutmachung stehen verschiedene Möglichkeiten offen: die Kaufpreisminderung, die Rückgabe des Kaufgegenstandes gegen Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Ersatz des mittelbaren Schadens. Mängelfolgeschäden - das sind Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers, die durch die Mangelhaftigkeit der Sache verursacht worden sind, also beispielsweise die Beschädigung von Daten - können ebenfalls rückerstattet werden. Ähnlich verhält es sich bei einer Spezialanfertigung, obwohl in diesem Falle die Bestimmungen des Werkvertrages gelten.




Bei Aufträgen wird im Gegensatz zum Werkvertrag kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern lediglich ein "Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers". Im Auftragsverhältnis haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Dazu gehört beispielsweise, dass der Beauftragte die zur Auftragserfüllung notwendigen Fähigkeiten auch tatsächlich besitzt. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten schuldhaft, kann der Auftraggeber Schadenersatz fordern. Auch im Arbeitsvertragsverhältnis haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei schuldhafter Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages. Lädt ein Arbeitnehmer also eine verseuchte Software aus dem Internet auf seinen Computer und infiziert damit das System der Firma, kann er für den entstandenen Schaden zur Verantwortung gezogen werden.
Werden durch Computerviren personenbezogene Daten in Mitleidenschaft gezogen, kann die verantwortliche datenbearbeitende Firma, welche die vom Datenschutzgesetz verlangten technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherung solcher Daten nicht getroffen hat, zur Rechenschaft gezogen werden. Nebst der Firma als juristischer Person haften allenfalls auch die zuständigen Verantwortlichen wegen Pflichtverletzung.



Wer schliesslich virenverseuchte Programme vorsätzlich oder fahrlässig verbreitet und damit das Eigentum oder auch das Nutzungsrecht an einer Software eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mit dem seit 1995 eingeführten Tatbestand der "Datenbeschädigung" können Personen, die unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändern, löschen oder unbrauchbar machen, auf Antrag sogar mit Gefängnis oder Busse bestraft werden.




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