Privates Surfen kann Ihren Job gefährden

Die fristlose Entlassung eines Mitarbeiters, der während der Arbeitszeit erotische Ausflüge ins Internet machte, wurde in Deutschland als rechtmässig angesehen.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2003/04

     

Kürzlich sorgte ein Gerichtsentscheid in Deutschland für Schlagzeilen: Die fristlose Entlassung eines Mitarbeiters, der während der Arbeitszeit erotische Ausflüge ins Internet machte, wurde als rechtmässig angesehen. Dieser hatte nämlich zuvor eine Vereinbarung unterzeichnet, welche die private Nutzung des Mediums Internet untersagte.


Kaum Reglemente

Auch heute noch bestehen in den meisten mittelständischen Betrieben keine Internet- und E-Mail-Nutzungsreglemente, und viele Angestellte fragen sich zu Recht, in welchem Umfang sie am Arbeitsplatz elektronisch überwacht werden dürfen. Die Rechtslage ist sowohl in der Schweiz als auch in Europa noch nicht gefestigt.



Da auch die Unternehmen nicht genau wissen, wie mit dem Thema rechtlich korrekt umzugehen ist, hat die Europäische Kommission mit einer gross angelegten Umfrage eine richtiggehende Datenschutzoffensive zum Thema "Überwachung der elektronischen Kommunikation am Arbeitsplatz" gestartet. Im Vordergrund steht dabei nicht die Überwachung, sondern die präventive Vermeidung von Missbrauch. So sollen beispielsweise sogenannte Popup-Fenster den Benutzer auf eine unautorisierte Benutzung der IT-Infrastruktur hinweisen. Auch die Einrichtung einer zweiten, privaten E-Mail-Adresse (z.B. ein kostenloser Hotmail-Account) soll Missbrauch verhindern helfen und die Privatsphäre der Angestellten schützen: So kann das geschäftliche Postfach überwacht werden und - bei Abwesenheit des entsprechenden Mitarbeiters - von Vertretern bearbeitet werden. Aber Achtung: Private E-Mail-Adressen stellen für den Betrieb auch ein Sicherheitsrisiko dar, weil damit unbemerkt Schadprogramme eingeschleust werden können.





CH-Leitplanken

In der Schweiz wurden bereits einige Grundsätze entwickelt, wie die Nutzung des Internet und dessen Überwachung möglichst "persönlichkeitsschützend" ausgestaltet werden kann. Art. 328b OR bestimmt zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer Daten nur bearbeiten darf, wenn sie sich auf die Eignung für das Arbeitsverhältnis beziehen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im übrigen wird auf das Datenschutzgesetz verwiesen, wo einige Leitplanken formuliert werden, innert deren sich die elektronische Überwachung abspielen muss. Sicher unerlaubt ist - wie auch bei der Videoüberwachung - die systematische und permanente Überwachung der Mitarbeiter, sei es im lokalen Netzwerk oder im Internet.




Daneben ist aber die Protokollierung des Netzwerkverkehrs aus Gründen der Datensicherheit oder der Aufrechterhaltung des Netzwerkbetriebs erlaubt - allerdings nur, wenn sie pseudonymisiert und anonymisiert abläuft. Verboten ist wiederum, diese Daten zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle zu benutzen. Private E-Mails schliesslich sind aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen für den Arbeitgeber in jedem Fall tabu - auch wenn die private Nutzung der elektronischen Post während der Arbeitszeit verboten sein sollte.



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