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Recht auf Vergessen gilt für Google (vorerst) nur in der EU
Quelle: Google Maps

Recht auf Vergessen gilt für Google (vorerst) nur in der EU

Google geht als Gewinner aus einem Rechtsstreit rund um das Recht auf Vergessen hervor. Der Internetgigant muss Links auf persönliche Daten nicht weltweit löschen, findet der Europäische Gerichtshof.
24. September 2019

     

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält in einem Urteil vom 24. September fest, dass Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet sind, Links auf persönliche Daten in allen Ländern zu löschen, in denen die Suchmaschine aufrufbar ist. Damit endet für Google ein Rechtsstreit, der 2016 begonnen hatte, als die französische Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, der nationale Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte) den Internetkonzern mit 100'000 Euro büsste. Dies, weil Google es ablehnte, Anträgen auf Löschung von Daten in allen Versionen der Suchmaschine nachzukommen.

Nun gab der Europäische Gerichtshof Google in der Sache recht und urteilte, dass Suchmaschinenbetreiber persönliche Daten auf Antrag nur in den Staaten der Europäischen Union löschen müssen, nicht aber in anderen Versionen der Suchmaschine, die über die Domain der jeweiligen Länder aufgerufen werden. Google muss laut dem Gerichtsurteil nun allerdings dafür sorgen, dass Nutzer in EU-Staaten nicht auf die ausserhalb der EU gespeicherten Informationen zugreifen können.


Damit gilt das Recht auf Vergessen für Google nur auf dem Gebiet der EU, zumindest vorerst. (luc)


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Kommentare
"Google muss laut dem Gerichtsurteil nun allerdings dafür sorgen, dass Nutzer in EU-Staaten nicht auf die ausserhalb der EU gespeicherten Informationen zugreifen können." Das ist ein Witz, überhaupt nicht umsetzbar. Muss Google nun die Strafe zahlen, wenn EU-Nutzer doch auf die Daten zugreifen?
Mittwoch, 25. September 2019, Ralf Longwitz



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