EuGH: Meta darf Nutzerdaten nicht unbegrenzt verarbeiten
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EuGH: Meta darf Nutzerdaten nicht unbegrenzt verarbeiten

Der Europäische Gerichtshof hat beurteilt, welche Nutzerdaten Internetkonzerne verwerten dürfen. Die Richter begrenzten nun die Möglichkeit des Facebook-Mutterkonzerns Meta, personenbezogene Daten von Drittanbietern weiterzuverarbeiten.
8. Oktober 2024

     

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sein Urteil in der Rechtssache Schrems gegen Meta bekannt gegeben. Dabei ging es einerseits um die Einschränkung der Nutzung von personenbezogenen Daten für Online-Werbung und andererseits um die rückwirkende Verwendung öffentlich erwähnter sensibler Informationen.

Der EuGH hat im Urteil die Verarbeitung bestimmter persönlicher Nutzendaten durch die Facebook-Mutter Meta eingeschränkt. "Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht alle personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden", so der EuGH darin. Die Richter erklärten weiter, dass der Grundsatz der Datenminimierung im Rahmen der EU-Datenschutzverordnung (GDPR) dies vorschreibe.


Der Datenschutzaktivist Maximilian Schrems hatte sich im Vorfeld an ein österreichisches Gericht gewandt und sagte, er sei aufgrund der personalisierten Werbung von Meta, die auf der Verarbeitung personenbezogener Daten beruht, gezielt mit Werbung angesprochen worden. Im Speziellen ging es um seine sexuelle Orientierung. Das österreichische Gericht wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof, der nun Schrems Recht gab. "Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls ausserhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten", schreibt der EuGH weiter.

Schrems zeigt sich mit dem Urteil zufrieden und liess der Nachrichtenagentur Reuters über seine Anwältin ausrichten: "Nach diesem Urteil darf nur noch ein kleiner Teil des Datenpools von Meta für Werbung verwendet werden – auch wenn die Nutzerinnen und Nutzer der Werbung zustimmen. Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Online-Werbeunternehmen, die keine strengen Datenlöschungspraktiken haben." (cma)


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