Nachdem das
Bakom am 13. Februar den Entwurf über die neue Verordnung für Internet-Domains veröffentlicht hat, meldet sich nun die Registrar Alliance zu Wort. Sie stellt sich die Frage, wie weit der Staat die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Endung .ch regulieren sollte. Sie vertritt die Ansicht, dass es in einem agilen Markt wichtig sei, Anpassungen an die Bedürfnisse ohne Einbusse der Betriebssicherheit vornehmen zu können.
Der Entwurf sieht eine klare Trennung zwischen der Funktion der Registry – also die Kompetenz, Domain-Namen an Registrare zu vergeben – und der Registrar-Tätigkeit von Switch vor. Dies begrüsst die Registrar Alliance zwar, bemängelt jedoch, dass Switch noch immer die Möglichkeit besitzt, eine Beteiligung an einem Registrar zu halten, wodurch Vorteile für diesen Registrar entstehen könnten. Gleiches gilt für das Bakom selbst, das sich in dem Entwurf die Kompetenz einräumt, als Registrar zu agieren, um den Wettbewerb zu beeinflussen. "Die Schaffung von klaren und verlässlichen Rahmenbedingungen ist sinnvoll. Jedoch sollte vermieden werden, dass Bakom und die Registrare einerseits Partner und gleichzeitig Mitbewerber sind. Diese paradoxe und unbefriedigende Situation bestand bereits in den letzten zehn Jahren", untermauert Matthias Hertzog, Co-Präsident der
Registrar Alliance, diese Haltung.
Weiter zeigt sich die
Registrar Alliance enttäuscht darüber, dass das
Bakom eine Verlängerungsfrist für den Vertrag mit Switch bis 2018 gewährt hat, um sich die Möglichkeit einer geordneten Ausschreibung zu eröffnen. Der Ansicht der Registrar Alliance müsste diese Frist verkürzt werden.
Daneben sieht der Entwurf für die neue Verordnung für Internet-Domains vor, dass Inhaber neu Verweigerungen von Zuteilungen von Domain-Namen oder Widerrufe derselben innerhalb von 30 Tagen beim Bakom anfechten können. Bislang war es üblich, dass der zivilrechtliche Weg eingeschlagen werden musste, was sich der Registrar Alliance zufolge bisher auch bewährt habe.
Und als letzter Punkt verlangt das Bakom in seinem Entwurf, dass ausländische Domain-Inhaber künftig eine Zustelladresse in der Schweiz vorweisen können.
(af)